Raumsonde BerlinSupport Center

Offene Feuer & Pyrotechnik


Überblick

Der Einsatz von Feuerwerken und Pyrotechnik bei öffentlichen Veranstaltungen ist mit erhöhten Anforderungen an Sicherheit, Anzeige- und Genehmigungsverfahren verbunden. Er ist in der Regel nicht automatisch Teil der allgemeinen Veranstaltungsgenehmigung, sondern wird eigenständig nach Sprengstoffrecht und ordnungsrechtlichen Vorgaben bewertet. Ob ein Einsatz zulässig ist, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall – abhängig von Ort, Veranstaltungsart und konkreter Gefährdungslage.

In diesem Guide findest du zunächst die wichtigsten Grundlagen zu Lagerfeuern sowie einen Überblick über Kategorien von Feuerwerk und Pyrotechnik. Danach wird erläutert, welches Recht wann für Feuerwirke gilt und wie das Genehmigungsverfahren abläuft.

Allgemein wichtig für deine Planung hierzu sind folgende Punkte:

  • Kläre frühzeitig, ob Pyrotechnik am Veranstaltungsort grundsätzlich zulässig ist.
  • Prüfe, ob eine Anzeige oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.
  • Berücksichtige zusätzliche Auflagen aus dem Genehmigungsverfahren.
  • Plane ausreichende Sicherheitsabstände und abgestimmte Brandschutzmaßnahmen.

Lagerfeuer

Rechtliche Grundlage

Auf privaten Flächen brauchst du keine Genehmigung, wenn das Feuer auf deinem eigenen Grundstück stattfindet oder wenn du die Zustimmung der Grundstückseigentümer:in hast.

Symbolbild Lagerfeuer

Lagerfeuer sind in Berlin auf privaten Flächen mit Zustimmung der Gründstückseigentümer:in grundsätzlich erlaubt, außer in bestimmten Schutzgebieten (z. B. Landschaftsschutzgebiete) oder im Wald. (Quelle: freiepresse.de)

Lagerfeuer können Rauch und Gerüche verursachen (z. B. beim Anfeuern oder bei ungünstiger Witterung). Du darfst die Nachbarschaft dadurch nicht erheblich belästigen. Ob eine Belästigung „erheblich“ ist, wird nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) bewertet, nicht nach dem subjektiven Empfinden einzelner Personen.

Nach der TA Luft liegt eine schädliche Umwelteinwirkung im immissionsschutzrechtlichen Sinne vor, wenn die Geruchsbelästigung

  • mehr als 876 Std./Jahr in Wohn- und Mischgebieten oder
  • mehr als 1.314 Std./Jahr in Gewerbe- und Industriegebieten dauert.

Diese Werte werden durch gelegentliche, sachgemäße Lagerfeuer in der Regel nicht erreicht.

Hinweis: Wenn der Abstand des Lagerfeuers zu einem Wald weniger als 100 m beträgt, musst du gemäß § 19 Landeswaldgesetz eine Genehmigung einholen. Kontaktiere hierfür am besten direkt die Berliner Forsten.

Was ist beim Abbrennen eines Feuers zu beachten?

Offene Feuer im Freien darfst du nur so betreiben, dass davon keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Das heißt: Du darfst die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährden oder erheblich belästigen. Wenn du die folgenden Vorgaben einhältst, ist das in der Regel nicht zu erwarten:

  • Wer ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist verantwortlich, wenn ein Brandschaden entsteht. Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
  • Verwende nur zulässige Brennstoffe. Für offene Kamine (sog. Kleinfeuerungsanlagen) bedeutet das: abgelagertes (mind. 2 Jahre), naturbelassenes, stückiges und unbehandeltes Holz oder Presslinge, z. B. Holzbriketts.
  • Halte Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens bei maximal 1 m. Falls nötig, fasse die Feuerstelle mit nichtbrennbaren Materialien ein, damit sich das Feuer nicht unkontrolliert ausbreitet.
  • Belästige die Nachbarschaft nicht erheblich durch Rauch und Gerüche – betreibe die gleiche Feuerstelle nur gelegentlich, um nicht die Jahresobergrenze zu erreichen.
  • Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Halte also mindestens 50 m Abstand zu brennbaren Materialien, z. B. zu Gebäuden mit weicher Bedachung (Schilf- und Reetdächer) und zu Gebäuden, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen (z. B. Holzhäuser).
  • Halte im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel oder Löschgeräte bereit, um eine Brandausbreitung zu verhindern (z. B. Eimer mit Wasser, angeschlossene Gartenschläuche, geeignete Feuerlöscher).
  • Verwende zum Anzünden handelsübliche Anzünder. Verwende niemals Benzin oder Alkohol (Verpuffungsgefahr).

Hinweis: Weitere Informationen zu Lagerfeuern und Brandschutz findest du auf dem Merkblatt der Berliner Feuerwehr sowie auf der Seite des Umwelt- und Naturschutzamtes Steglitz-Zehlendorf.

Unzulässige Verbrennungsmaterialien

Verbrannt werden darf nur abgelagertes, gut durchgetrocknetes (ca. 2 Jahre) und unbehandeltes Holz oder gekauftes Brennmaterial (z. B. Holzbriketts). Wer Altholz, Fensterrahmen, Bau- und Abbruchholz, Zäune, Pfähle oder sonstigen Abfall verbrennt, verstößt gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Je nach Umfang kann das auch als Straftat verfolgt werden.

Das Verbrennen von Gartenabfällen wie Laub, Rasen-, Strauch- oder Baumschnitt ist ebenfalls verboten. Es ist seit 1993 in Berlin ganzjährig untersagt und kann nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Gartenabfälle entsorgst du ordnungsgemäß über die Biotonne/Laubsäcke oder verwertest sie auf dem eigenen Komposthaufen. Bei berechtigten Beschwerden oder Anzeigen werden Feuer zur Beseitigung von Gartenabfällen oder anderen Abfällen untersagt. Der verursachenden Person droht ein Bußgeld.

Die Feuerwehr kann das Lagerfeuer löschen, wenn:

  • die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist, das Feuer selbst zu löschen.
  • Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind.
  • Anwohnende durch Rauch belästigt werden.
  • gegen Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (Smog) verstoßen wird.

Kategorien für Feuerwerke & Pyrotechnik

Die Kategorien für Feuerwerke und Pyrotechnik ergeben sich aus dem Sprengstoffrecht (u. a. § 3a SprengG). Für alle Kategorien gilt allgemein: Du musst geltende Gesetze einhalten, Lagermengen beachten und die Herstelleranleitung befolgen. Für einige Kategorien (z. B. T1 oder P1) gelten zusätzliche Verwendungsbestimmungen.

Symbolbild Feuerwerk

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 wie hier dargestellt dürfen grundsätzlich nur an Silvester und Neujahr, also am 31.12. und 01.01., ohne besondere Genehmigung abgebrannt werden.

Vergnügungsfeuerwerke

Kategorie F1 – Kleinstfeuerwerk

Feuerwerksartikel der Kategorie F1 (Kinder- und Jugendfeuerwerk) sind für eine sehr geringe Gefährdung ausgelegt und haben einen vernachlässigbaren Schallpegel. Sie sind zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen, teils auch innerhalb von Wohngebäuden. Reine Knallkörper gehören grundsätzlich nicht zu Kategorie F1 – eine Ausnahme bilden Knallerbsen.

Der Sicherheitsabstand beträgt bei Kategorie-F1-Artikeln in der Regel mindestens 1 Meter (je nach Artikel sind Ausnahmen möglich). Kategorie-F1-Feuerwerk darf ab 12 Jahren frei erworben und ganzjährig verwendet werden. Typische Beispiele sind Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen und Wunderkerzen.

Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk

Zur Kategorie F2 zählt in der Regel das klassische Silvesterfeuerwerk. Diese Artikel sind ausschließlich zur Verwendung im Freien vorgesehen und für abgegrenzte Bereiche gedacht. Feuerwerk der Kategorie F2 stellt eine geringe Gefahr dar und besitzt einen geringen Schallpegel. Der Sicherheitsabstand beträgt in der Regel mindestens 8 Meter (Ausnahmen sind möglich).

In Deutschland dürfen Artikel der Kategorie F2 von Personen ab 18 Jahren in der Regel nur vom 28. bis 31. Dezember erworben und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Für besondere Anlässe kann beim zuständigen Ordnungsamt eine Ausnahme beantragt werden.

Hinweis: Zur Genehmigung von Kategorie-F2-Feuerwerken gibt es einen eigenen Abschnitt: Ausnahmegenehmigung für Kategorie F2.

Kategorien F3 / F4

Die Kategorien F3 und F4 sind für kleinere Veranstaltungen in der Regel nicht relevant, weil sie nur mit Erlaubnis/Befähigung und entsprechender Fachkunde verwendet werden dürfen (die ausführende Fachperson bringt die Detailkenntnisse in der Regel mit). Wenn du ein größeres Feuerwerk planst, kläre das frühzeitig mit einer Fachfirma und dem zuständigen Ordnungsamt.

Hinweis: Weitere Informationen zum Transport, maximalen Lagermengen und zum Abbrennen findest du im Merkblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Pyrotechnik

Für technische Effekte bei Bühnen- und Showeffekten sind insbesondere die folgenden Kategorien relevant:

Kategorie T1

Pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen und ab 18 Jahren frei erworben und für technische Zwecke das ganze Jahr über verwendet werden dürfen. Technische Zwecke sind z. B. Bühnenshows, Film- oder Fotoaufnahmen, Showveranstaltungen, Simulationen und weitere.

Kategorie T2

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke bzw. Bühnenpyrotechnik, die ein höheres Gefahrenpotenzial als T1 aufweisen (z. B. bestimmte Raucheffekte). Pyrotechnik in dieser Kategorie darf nur von Personen mit Fachkenntnissen bedient werden, das heißt: Personen ab 21 Jahren mit Erlaubnis (§ 7 oder § 27 SprengG) oder Befähigungsschein (§ 20 SprengG).

Kategorie P1

In die Kategorie P1 fallen pyrotechnische Gegenstände, die nicht den Feuerwerkskörpern zugeordnet sind oder nicht als Bühne/Theater klassifiziert sind. Dazu gehören unter anderem Anzündmittel, Raucherzeuger, Schallerzeuger und andere technische Artikel. Artikel der Kategorie P1 dürfen ab 18 Jahren erworben und für den vorgegebenen Zweck verwendet werden.


Wann gilt welches Recht für Feuerwerke & Pyrotechnik?

Veranstaltungen im öffentlichen Raum

Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum (z. B. Straße, Platz) sind insbesondere folgende Gesetze und Verordnungen relevant:

Zuständig ist in Berlin das jeweilige Ordnungsamt am Abbrandort. Neben dem Sprengstoffrecht können zusätzliche Auflagen aus dem Genehmigungsverfahren für die Veranstaltung hinzukommen, z. B. aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahrenabwehr. Auch wenn das Sprengstoffrecht Feuerwerk und Pyrotechnik grundsätzlich zulässt, kann dies im Rahmen der Veranstaltung untersagt oder mit Auflagen versehen werden.

Hinweis: Eine Liste der zuständigen Ansprechpartner:innen in den Ordnungsämtern der Bezirke findest du auf der Kontaktliste für alle Bezirke.

Veranstaltung in einer Versammlungsstätte (z. B. Freilichttheater, Sportstadion)

Wenn dein Veranstaltungsort eine öffentliche Versammlungsstätte nach § 23 der Berliner Betriebs-Verordnung (BetrVO) ist, gelten zusätzlich Anforderungen. Nach § 29 Abs. 2 BetrVO ist Pyrotechnik in Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen sowie in Sportstadien grundsätzlich verboten, außer:

  • der Einsatz ist durch die Art der Veranstaltung begründet,
  • die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sind abgestimmt.

In der Praxis werden in diesem Kontext insbesondere T1 und T2 relevant (Bühnen-/Showeffekte). Wenn deine Veranstaltung im öffentlichen Raum stattfindet und keine Versammlungsstätte darstellt, gelten diese zusätzlichen Vorgaben in der Regel nicht.

Hinweis: Weitergehende Anforderungen zu Pyrotechnik bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten findest du im Merkblatt der Berliner Feuerwehr.


Genehmigungsverfahren

Wenn du planst, bei deiner Veranstaltung Feuerwerk zu zünden oder Pyrotechnik einzusetzen, musst du im Genehmigungsprozess unterscheiden zwischen einer Anzeige und einer Ausnahmegenehmigung.

Anzeige nach § 23

Personen mit einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (§ 7 SprengG) oder einem Befähigungsschein (§ 20 SprengG) müssen das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände rechtzeitig beim zuständigen Ordnungsamt anzeigen. Die Anzeige nach § 23 Abs. 1 (1. SprengV) hat in der Regel zu erfolgen:

  • mindestens zwei Wochen vor dem Termin,
  • mindestens vier Wochen vorher bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in der Nähe von Bahn-, Flughafen- oder Bundeswasserstraßen).

Die Anzeigepflicht gilt für:

  • Feuerwerkskategorie F2 (klassisches Silvesterfeuerwerk): vom 02.01. bis 30.12.
  • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2: ganzjährig

Die Anzeige ersetzt keine Prüfung durch die zuständige Behörde. Der Einsatz kann aus Gründen der Gefahrenabwehr untersagt oder mit Auflagen versehen werden.

Ausnahmegenehmigung für F2-Feuerwerke

Gemäß § 24 Abs. 1 1. SprengV dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 grundsätzlich nur an Silvester und Neujahr, also am 31.12. und 01.01., ohne besondere Genehmigung abgebrannt werden.

Für das Abbrennen außerhalb dieses Zeitraums ist eine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Ordnungsamts erforderlich. Voraussetzung ist ein besonderer Anlass im Sinne von § 24 Abs. 1 1. SprengV (z. B. Hochzeiten, Jubiläen oder Vereinsfeiern). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht nicht. Die Behörde prüft im Einzelfall, ob der Einsatz unter Berücksichtigung der Gefahrenabwehr zulässig ist.

Das Abbrennen ist gesetzlich verboten in unmittelbarer Nähe von:

  • Kirchen
  • Krankenhäusern
  • Kinder- und Altersheimen
  • besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen

Hinweis: Die Ausnahmegenehmigung kannst du online im Service-Portal Berlin beantragen. Hier findest du auch weitere Informationen zur Antragstellung.

Pyrotechnik und offenes Feuer in Grünanlagen

In öffentlichen Parks und Grünanlagen ist Pyrotechnik häufig untersagt oder nur mit ausdrücklicher Zustimmung möglich. Ob eine Nutzung zulässig ist, hängt vom jeweiligen Standort und vom Genehmigungsverfahren ab.

Offenes Feuer ist in Grünanlagen grundsätzlich verboten, sofern es sich nicht um ausgewiesene Grillplätze handelt.


Weitere Informationen

Merkblätter der Berliner Feuerwehr:

Merkblatt im Umweltportal Berlin: Lagerfeuer