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Ermittelung des erlaubten Lautstärkepegels für Open-Airs


Überblick

In diesem Guide es darum, wie du für ein Open-Air in Berlin den zulässigen Lautstärkepegel ermittelst. Ziel ist, dass deine Veranstaltung die relevanten Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort einhält und trotzdem ein gutes Veranstaltungserlebnis möglich bleibt.

Dieser Guide führt dich Schritt für Schritt durch:

  • Tool: wie du mit dem Rechner den Beurteilungspegel ermittelst
  • Technische Grundlagen: wie dB-Werte, dB(A)/dB(C) und Bewertungsfilter funktionieren
  • Berechnung: wie du Immissionsort, Gebietstyp und Immissionsrichtwerte richtig einordnest
  • Beurteilungspegel: was in die Rechnung eingeht, inklusive Zuschlägen und Dosisprinzip
  • Tieffrequenter Lärm: wann Bass gesondert relevant wird und welche Indikatoren in Berlin genutzt werden
  • Rechenbeispiele: wie typische Szenarien rechnerisch aussehen und wo die wichtigsten Hebel liegen

Hinweis: Wenn du zuerst klären willst, ob für deine Veranstaltung überhaupt eine Lärmgenehmigung erforderlich ist, nutze den Guide Immissionsschutz – Schall & Licht oder den Antragsassistenten.


Tool: Erlaubter Lautstärkepegel für Open-Airs in Berlin

Dieses Tool hilft dir, den Beurteilungspegel zu berechnen. Dieser Wert ist eine zentrale Grundlage dafür, wie die Lärmbelastung deiner Veranstaltung bewertet wird, zum Beispiel im Genehmigungsprozess und bei Messungen am Immissionsort.

Ergebnis

Formular ausfüllen und auf „Berechnen“ klicken.

Das Tool orientiert sich an der Berechnung des Beurteilungspegels nach der Veranstaltungslärmverordnung. Es berücksichtigt dabei:

  • Geltende Immissionsrichtwerte (siehe Abschnitt Immissionsrichtwerte)
  • Gebietstyp nach der Flächennutzungsplanung Berlin (siehe Abschnitt Gebietstypen richtig einordnen)
  • Veranstaltungszeitraum, den durch das Dosisprinzip kannst du bei einer Halbierung der Veranstaltungszeit bis zu 3dB(A) lauter sein (siehe Abschnitt Dosisprinzip)
  • Zuschläge für bestimmte Musikarten

Hinweis: Nutze den Antragsassistenten, wenn du unsicher bist, ob du eine Lärmgenehmigung brauchst oder was genau du im Tool eintragen sollst Eine Orientierung zu lärmbezogenen Genehmigungen findest du außerdem im Guide Immissionsschutz – Schall & Licht.


Technische Grundlagen

Was ist der Schalldruckpegel (dB)?

Wahrgenommene Lautstärke wird häufig über den Schalldruckpegel in Dezibel (dB) beschrieben. Als grobe Orientierung gilt: 0 dB liegt etwa an der Hörschwelle bei 1 kHz. Sehr hohe Pegel können das Gehör bereits bei kurzer Einwirkung schädigen; langfristig können auch deutlich niedrigere Pegel kritisch sein.

  • Eine Änderung um 1 dB ist gerade noch wahrnehmbar.
  • Eine Erhöhung um 10 dB wird meist als ungefähr doppelt so laut empfunden.

Die folgende Tabelle zeigt typische Schalldruckpegel aus Alltag und Veranstaltungsumfeld. Sie dient als Orientierung, um Messwerte aus Planung, Monitoring oder Auflagen besser einzuordnen.

Situation und SchallquelleSchalldruckpegel (LpL_p)
Schmerzschwelle134 dB
Gehörschäden bei kurzfristiger Einwirkungab 120 dB
Düsenflugzeug, 100 m entfernt110–140 dB
Presslufthammer, 1 m entfernt / Diskothekca. 100 dB
Gehörschäden bei langfristiger Einwirkungab 85 dB
Hauptverkehrsstraße, 10 m entfernt80–90 dB
Pkw, 10 m entfernt60–80 dB
Fernseher in 1 m Entfernungca. 60 dB
Normale Unterhaltung, 1 m entfernt40–50 dB
Sehr ruhiges Zimmer20–30 dB
Blätterrauschen, ruhiges Atmen10 dB
Hörschwelle bei Sinuston 2 kHz0 dB

Bewertungfilter – dB(A) & dB(C)

Unser Gehör nimmt verschiedene Frequenzen nicht gleich laut wahr. Deshalb werden Messwerte häufig frequenzbewertet angegeben.

  • dB(A): Die A-Bewertung orientiert sich am menschlichen Hörempfinden bei mittleren Lautstärken. Frequenzen im Bereich von etwa 2–5 kHz werden stärker gewichtet. Die meisten Grenzwerte und Auflagen beziehen sich auf dB(A).

  • dB(C): Die C-Bewertung bildet tieffrequente Anteile (Bass) besser ab als dB(A). Für Veranstaltungen ist dieser Wert wichtig, weil tieffrequenter Lärm häufig als besonders belastend wahrgenommen werden und in Genehmigungsprozessen zur Einordnung des Störgehalts genutzt wird.

Visualisierung der Bewertungsfilter (A- und C-Bewertung)

Visualisierung der Bewertungsfilter. Zwischen 1 kHz und 10 kHz unterscheiden sich die Kurven nur wenig. Im Tieftonbereich werden Frequenzen in der A-Bewertung deutlich schwächer berücksichtigt als in der C-Bewertung. Das ist besonders relevant für Musik mit starkem Bassanteil (vor allem unter 100 Hz). Quelle: NTi Audio

Tiefe Frequenzen werden von vielen Menschen als besonders störend empfunden. Gleichzeitig sind sie in A-bewerteten Messungen oft weniger sichtbar. Die folgende Tabelle zeigt typische Pegel am Rand der Beschallungsfläche für verschiedene Veranstaltungsarten.

Art der VeranstaltungA-bewerteter PegelC-bewerteter Pegel
Hintergrundmusik65–70 dB(A)70–80 dB(C)
Jazz, Chanson, Singer/Songwriter75–85 dB(A)80–95 dB(C)
Tanz (DJ)90–100 dB(A)100–115 dB(C)
Live-Musik (Rock, Pop etc.)90–100 dB(A)100–115 dB(C)

Berechnung der erlaubten Lautstärke für eine Veranstaltung

Maßgeblicher Immissionsort

Damit du weiter unten beschriebenen Richtwerte korrekt einordnen kannst, ist zunöchst die Unterscheidung zwischen Emissions- und Immissionsort wichtig:

  • Emissionsort: Ort der Entstehung von Geräuschen, zum Beispiel Bühne, Lautsprecherstandort oder Technikflächen.
  • Immissionsort: Ort der Einwirkung, also dort, wo Geräusche ankommen und bewertet werden.

Maßgeblich ist vor allem, ob dort schutzbedürftige Räume vorhanden sind, zum Beispiel Wohnräume, Schlafräume, oder Arbeitsräume In der Praxis ist der maßgebliche Immissionsort dann häufig der nächstgelegene Ort mit schutzbedürftiger Nutzung, an dem sich Anwohnende durch die Veranstaltung potenziell gestört fühlen könnten.

Immissionsrichtwerte

Immissionsrichtwerte sind Referenzwerte für zulässige Lärmpegel. In Berlin ergeben sie sich insbesondere aus der Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVo). Sie beschreiben, welche Geräuschbelastung in Dezibel am maßgebliche Immissionsort zulässig ist, damit Anwohnende nicht unzumutbar gestört werden.

Wichtig für die Einordnung:

  • Immissionsrichtwerte müssen am maßgeblichen Immissionsort eingehalten werden, nicht an der Bühne.
  • Die Richtwerte beziehen sich häufig auf die Gesamtbelastung durch gewerblichen Lärm am Immissionsort. Wenn mehrere gewerbliche Lärmquellen zusammenwirken, kann es nötig sein, Kontingente zu verteilen.
  • Immissionsrichtwerte dienen als Grundlage des zur Berechnung des Beurteilungspegels und sind daher nicht identisch mit einem einzelnen Momentan-Messwert.

Immissionsrichtwerte gelten entsprechen dem genehmigten Störgehalt einer Veranstaltung . Die VeranstLärmVo unterscheidet vereinfacht drei Veranstaltungstypen: nicht störend, wenig störend und störend. In Ausnahmefällen kann eine störende Veranstaltung als besonders bedeutend eingeordnet werden. Die Einordnung wird im Genehmigungsverfahren geprüft und kann je nach Ort, Zeit, Umfeld und öffentlichem Interesse unterschiedlich ausfallen.

VeranstaltungstypNicht störendWenig störendStörend
Zulässiger Immissionsrichtwert Tag/Nacht in dB(A)Gewerbegebiet: 70/50
Mischgebiet: 60/45
WA¹: 55/40
WR¹: 50/35
Kurgebiet: 45/30
Gewerbegebiet: 70/55
Mischgebiet: 65/50
WA¹: 60/45
WR¹: 55/40
Kurgebiet: 50/35
Bis zu 70/55
(in Ausnahmefällen bis 75, bei besonderer Bedeutung²)
Erlaubte Geräuschspitzen über IRW in dB(A)30 / 2025 / 1520 / 10
Tage pro Jahr erlaubtunbegrenztmax. 60 Tagemax. 18 Tage
Bewertung tieffrequenter GeräuscheJaJaEntfällt
Ruhezeiten-Zuschlag in dB(A)³6 für WA, WR, Kurgebiete6 für WA, WR, KurgebieteEntfällt
Nachtzeitbeginn verschiebbar?nein / 23:00 Uhrnein / 23:00 Uhr23:00 Uhr, in Ausnahmefällen bis 24:00 Uhr⁴
Veranstaltungsendekeine Beschränkung23:00 Uhr (werktags)
24:00 Uhr (Wochenende/Feiertag)
23:00 Uhr / 24:00 Uhr

¹ WA: Allgemeines Wohngebiet WR: Reines Wohngebiet

² Bei besonderer Bedeutung oder Versorgungslücken sind auch 75 dB zulässig.

³ Ruhezeiten sind werktags 6–7 und 20–22 Uhr, sonn-/feiertags zusätzlich 6–9, 13–15 und 20–22 Uhr.

⁴ Ab 22:00 Uhr gilt Nachtgrenzwert, wenn der Nachtzeitbeginn nicht offiziell verschoben wurde. Nachtzeit darf am 30.04., 02.10. und 21.06. auf 24:00 Uhr verschoben werden.

Gebietstypen (nach B-Plan / FNP)

Für die Einordnung von Immissionsrichtwerten ist entscheidend, wie der maßgebliche Immissionsort rechtlich und tatsächlich genutzt wird. Dafür sind vor allem zwei Ebenen relevant:

  • Bebauungsplan (B-Plan): rechtsverbindliche Festsetzung des Baugebietstyps nach BauNVO (z. B. WA, MI, GI) – bei vorhandenem B-Plan in der Regel maßgeblich.
  • Flächennutzungsplan (FNP Berlin): vorbereitende Planung; weniger konkret als der B-Plan, aber hilfreich zur ersten Orientierung (abrufbar im Geoportal Berlin, z. B. über die Schlagworte „FNP (Flächennutzungsplan Berlin)“ und „Stadtstruktur“).

Wenn ein B-Plan vorliegt, ist er für die Gebietseinordnung meist vorrangig. Für eine erste Abschätzung kann der FNP dennoch hilfreich sein – insbesondere, wenn der Baugebietstyp noch unklar ist. Wenn du den Baugebietstyp nach BauNVO noch nicht eindeutig bestimmen kannst, hilft folgende Orientierung für den FNP:

  • Wohnbaufläche (FNP W1–W4): häufig WR oder WA
  • Gemischte Baufläche (FNP M1, M2): häufig Mischgebiet
  • Gewerbliche Baufläche (FNP): häufig Gewerbegebiet
  • Sonderbaufläche (FNP / FNP H): Hinweis auf besondere Nutzung (z. B. Sondergebiete); entscheidend ist die konkrete Nutzung vor Ort

Hinweis: Die Recherche im Geoportal Berlin ist ein sinnvoller erster Schritt, ersetzt aber keine behördliche Einzelfallprüfung. Genauere Informationen zur Berliner Flächennutzungsplanung findest du in der Erläuterung zum Flächennutzungsplan.

Beurteilungspegel

Der Beurteilungspegel ist der zentrale Rechenwert, mit dem Geräuschimmissionen im Genehmigungsprozess bewertet werden. Er ist kein einzelner Messwert, sondern wird aus Mess- oder Prognosewerten abgeleitet und um Zuschläge ergänzt (zum Beispiel für Ton- oder Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit).

Der Beurteilungspegel...

  • beschreibt die mittlere Geräuschbelastung über einen festgelegten Zeitraum
  • wird tagsüber über einen Beurteilungszeitraum von 16 Stunden gemittelt, nachts ist die lauteste volle Nachtstunde maßgeblich
  • basiert auf A-bewerteten Pegeln und enthält Zuschläge für bestimmte Geräuschmerkmale und Zeiträume
  • wird am maßgeblichen Immissionsort beurteilt; dort zählt häufig die Gesamtbelastung durch gewerbliche Geräusche
  • kann bei mehreren gleichzeitigen Schallquellen eine Aufteilung in Kontingente erfordern (z. B. Bühne, Nebenflächen, technische Anlagen, weitere Nutzungen im Umfeld)

Grundlage zur Einschätzung, ob ein gemessener oder prognostizierter Lautstärkepegel unterhalb des Beurteilungspegels liegt, ist dabei über den zeitlichen Ablauf der Veranstaltung gemittelten A-bewerteter Pegel (typischerweise LAeqL_{Aeq}). Der Beurteilungspegel ist somit auch eine Grundlage, um den erlaubten Betriebspegel einer Beschallungsanlage bzw. PA festzulegen.

Wichtig für die Interpretation des Beurteilungspegels:

  • Für die Genehmigung ist maßgeblich, ob der Beurteilungspegel inklusive Zuschläge unter dem vorgegebenen Immissionsrichtwert liegt.
  • Kurzzeitige Überschreitungen einzelner Messwerte sind nicht automatisch entscheidend, wenn der Beurteilungspegel über den relevanten Zeitraum unter dem Richtwert bleibt.

Hinweis: Weiter Informationen zu Messwerten und dem Messvorgang bei Veranstaltungen findest du im Guide Maßnahmen gegen Lärm.

Formel

Der Beurteilungspegel ergibt sich aus einer energetischen Mittelung über Teilzeiten TjT_j und den Zuschlägen:

Lr=10lg(1Trj=1NTj100.1(LAeq,jCmet+KT,j+KI,j+KR,j))L_r = 10 \lg \left( \frac{1}{T_r} \sum_{j=1}^{N} T_j \cdot 10^{0.1 \left( L_{Aeq,j} - C_{met} + K_{T,j} + K_{I,j} + K_{R,j} \right)} \right)

Kurz erklärt:

  • LrL_r: Beurteilungspegel
  • TrT_r: Beurteilungszeitraum (tags 16 h, nachts 1 h)
  • TjT_j: Teilzeit jj
  • NN: Anzahl der betrachteten Teilzeiten
  • LAeq,jL_{Aeq,j}: A-bewerteter Mittelungspegel während der Teilzeit TjT_j
  • KT,jK_{T,j}: Zuschlag für Ton- oder Informationshaltigkeit
  • KI,jK_{I,j}: Zuschlag für Impulshaltigkeit
  • KR,jK_{R,j}: Zuschlag für Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Ruhezeiten), falls anwendbar
  • CmetC_{met}: meteorologische Korrektur (bei seltenen Ereignissen häufig nicht angesetzt; wenn relevant, wird dies im Verfahren festgelegt)

Zuschläge

Für die Bewertung am maßgeblichen Immissionsort können Zuschläge angesetzt werden. Sie erhöhen den Beurteilungspegel, auch wenn der gemessene oder prognostizierte Mittelungspegel LAeqL_{Aeq} gleich bleibt.

  • Tonhaltigkeit oder Sprachverständlichkeit KTK_T: Wenn am Immissionsort deutlich erkennbare Töne oder gut verständliche Sprache wahrnehmbar sind, kann ein Zuschlag von 3 dB oder 6 dB festgelegt werden. Das ist vor allem bei Veranstaltungen mit Gesang, Moderation oder Durchsagen relevant. Bei rein instrumentaler oder elektronischer Musik entfällt dieser Zuschlag häufig.

  • Impulshaltiger Lärm KIK_I: Dieser Zuschlag betrifft plötzliche Pegelsprünge, zum Beispiel durch Schlagzeugschläge oder abrupte Soundeffekte. Für Unterhaltungsmusik wird in der Praxis häufig ein Zuschlag von 4 dB angesetzt.

  • Ruhezeitenzuschlag KRK_R: In Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit kann ein Zuschlag gelten, insbesondere in Wohn- und Kurgebieten. Typische Randzeiten sind 06:00–07:00 Uhr sowie 20:00–22:00 Uhr. In diesen Zeitfenstern kann ein Zuschlag von 6 dB angesetzt werden. Dadurch kann der Beurteilungspegel auch bei moderater Lautstärke schneller überschritten werden.

Hinweis: In Gebieten mit hoher Vorbelastung, z.B. durch industrielle Anlagen, kann ein Abschlag berücksichtigt werden, sodass du einen höheren Pegel erreichen darfst. Ob und in welcher Höhe das möglich ist, wird im Genehmigungsverfahren festgelegt. Eine Liste der zuständigen Ansprechpartner:innen in den Umwelt- und Naturschutzämtern der Bezirke findest du auf der Kontaktliste für alle Bezirke

Dosisprinzip

Die Dauer der Veranstaltung beeinflusst den Beurteilungspegel direkt. Hintergrund ist die energetische Mittelung über den Beurteilungszeitraum: kürzere Einwirkdauer erlaubt bei gleicher Bewertung einen höheren Pegel, weil über eine kürzere Zeit gemittelt wird. Längere Einwirkdauer wirkt sich stärker auf den Beurteilungspegel aus.

Für die Beurteilung wird zwischen Tages- und Nachtzeit unterschieden:

  • Tageszeit 06:00–22:00 Uhr, Beurteilungszeitraum 16 Stunden
  • Nachtzeit 22:00–06:00 Uhr, maßgeblich ist häufig die lauteste volle Nachtstunde

Wenn die Beschallungszeit tagsüber kürzer ist, steigt der rechnerisch zulässige Pegel. Typische Orientierungswerte:

BeurteilungszeitBeschreibungErhöhung des zulässigen Pegels
Tageszeit (16 h)Standardfallkein Zuschlag
Teilzeit (8 h)Beschallung über 8 Stunden+3 dB
Teilzeit (4 h)Beschallung über 4 Stunden+6 dB
Nacht (1 h)lauteste volle Nachtstundekein fixer Zuschlag

Beispiel: Wenn die Beschallungszeit tagsüber statt 16 Stunden nur 8 Stunden beträgt, ergibt sich rechnerisch ein Spielraum von 3 dB:

Lr(8h)=Lr(16h)+10log10(168)=Lr+3dBL_r(8\,\text{h}) = L_r(16\,\text{h}) + 10 \cdot \log_{10}\left(\frac{16}{8}\right) = L_r + 3\,\text{dB}

In der Praxis bedeutet das: halbe Beschallungszeit kann 3 dB zusätzlichen Spielraum ermöglichen, sofern alle weiteren Auflagen eingehalten werden.

Hinweis: In die Beurteilung fließen alle lärmrelevanten Aktivitäten ein, nicht nur Musik. Dazu können Publikumslärm, Proben, Soundchecks, Auf- und Abbau sowie An- und Abreise gehören.


Bewertung tieffrequenten Lärms

Tiefe Frequenzen (Bass) sind bei Veranstaltungen häufig besonders störend. Sie breiten sich über größere Entfernungen aus und können auch dort ankommen, wo die Musik insgesamt schon leiser wirkt. Das hängt vor allem mit drei physikalischen Effekten zusammen:

  • Transmission: Tiefe Frequenzen dringen leichter durch Gebäudehüllen (Fenster, Wände) als hohe Frequenzen. Dadurch ist die Abschirmung in Innenräumen oft deutlich schlechter.
  • Beugung: Tiefe Frequenzen beugen sich stärker um Hindernisse und erreichen auch Bereiche ohne direkte Sichtverbindung zur Beschallung.
  • Reflexion: Tieffrequente Anteile können an Fassaden und anderen glatten Flächen reflektiert werden. Das kann die Ausbreitung verstärken oder zu lokalen Pegelerhöhungen führen.

Die Berliner Veranstaltungslärm-Verordnung fordert, tieffrequente Geräusche zu berücksichtigen, wenn ihre Wirkung nicht allein über den A-bewerteten Pegel erfasst werden kann. Ausmaß und Dauer tieffrequenter Immissionen sollen im Genehmigungsprozess eingeschätzt werden. Außerdem sind technische oder organisatorische Maßnahmen nach Stand der Technik umzusetzen, um die Belastung so gering wie möglich zu halten. Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche sind in der Nachtzeit nicht zulässig.

Bewertung nach DIN 45680

Tieffrequente Geräusche werden mit dB(A) nur begrenzt abgebildet (siehe Abschnitt Bewertungsfilter). Deshalb kann es trotz Einhaltung von Richtwerten nach TA Lärm zu erheblichen Belästigungen durch tieffrequente Immissionen kommen. Für diese Fälle beschreibt die DIN 45680 ein Verfahren zur Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft.

Für die Praxis wichtig:

  • Die Bewertung nach DIN 45680 erfolgt im Innenraum und erfordert eine Terzbandanalyse.
  • Das Verfahren wird daher vor allem bei der Einpegelung und Prüfung fester Veranstaltungsorte (z. B. Clubs, Bars) angewendet.
  • Für Open-Air-Veranstaltungen ist eine flächendeckende Anwendung bei Anwohnenden im Innenraum oft schwer umsetzbar, weil Messungen in Wohnungen erforderlich wären.

Als Indikator für eine relevante tieffrequente Belastung wird häufig die Differenz zwischen C- und A-bewertetem Pegel herangezogen. Wenn LCeqL_{Ceq} und LAeqL_{Aeq} gemessen werden und die Differenz größer als 20 dB ist, kann das auf eine erhebliche tieffrequente Dominanz hinweisen. Ob und wie dieser Indikator im Verfahren genutzt wird, wird im Einzelfall festgelegt. In der DIN 45680 werden im Beiblatt zwei Beurteilungsverfahren unterschieden, je nachdem, ob deutlich hervortretende Einzeltöne enthalten sind. Bei elektronischer Tanzmusik treten häufig starke Anteile in Terzbändern um 50 Hz, 63 Hz und 80 Hz auf. In solchen Fällen wird die Beurteilung häufig über die Differenz zwischen Terzpegeln und Hörschwellenpegeln vorgenommen.

Hinweis: Wenn eine Bewertung des tieffrequenten Lärms nach DIN45680 gefordert wird, wende dich am besten an eines der Berliner Akustikbüros, da das vorgeschriebene Messverfahren nur von einer sachverständigen Person durchgeführt werden sollte

Indizschwelle für wenig störende Veranstaltungen

Neuerdings kann für die praktische Bewertung tieffrequenter Geräusche für "wenig störende" Veranstaltungen eine neue Indizschwelle herangezogen werden. Entsprechend einer Bekanntmachung des Senats kann ab der Veranstaltungssaison 2025 ein C-bewerteter Beurteilungspegel LCrL_{Cr} von 70 dB(C) als Referenzwert für den Tag genutzt werden. Wird dieser Wert überschritten, kann die Veranstaltung nach § 11 VeranstLärmVo als störend eingeordnet werden. In anderen Fällen können wieder Messungen nach DIN 45680 erforderlich werden.


Rechenbeispiele: Beurteilungspegel

In den folgenden Rechenbeispielen wird nochmal verdeutlicht, wie man durch kluge Planung die erlaubbaren Beurteilungspegel erhöht. Für deine eigene Berechnung kannst du das Tool für den erlaubten Lautstärkepegel für Open-Airs in Berlin nutzen

Nicht störend im Gewerbegebiet

Wenn die Beschallung tagsüber nur 8 statt 16 Stunden stattfindet, entsteht rechnerisch ein Spielraum von 3 dB. Dieser Spielraum kann Zuschläge teilweise ausgleichen und erlaubt einen etwas höheren zulässigen Pegel am Immissionsort.

Nicht störend im Gewerbegebiet
Rahmenbedingungen- Elektronische Tanzveranstaltung
- Veranstaltungszeit: Samstag 14:00–22:00 Uhr (keine Soundchecks)
- Beurteilungskennwert: A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel LAeqL_{Aeq}
Geltende Richtwerte- Immissionsrichtwert Tag: 70dB(A)70\,\text{dB(A)}
- Immissionsrichtwert Nacht: 50dB(A)50\,\text{dB(A)}
Zuschläge- Tonhaltigkeit / Sprache: 0dB0\,\text{dB} (nur Musik)
- Impulshaltigkeit: 4dB4\,\text{dB}
Korrektur der Beurteilungszeit (Dosisprinzip)- Einwirkzeit außerhalb Ruhezeit: 8 h
- Einwirkzeit innerhalb Ruhezeit: 0 h
- Beurteilungszeit Tag: 16 h
- Korrektur:
10log10(816)=3dB10 \cdot \log_{10}\left(\frac{8}{16}\right) = -3\,\text{dB}
Zulässige Messwerte am Immissionsort- Max. zulässiger Messwert Tag LAeqL_{Aeq}:
7004+3=69dB(A)70 - 0 - 4 + 3 = 69\,\text{dB(A)} mit 30dB(A)30\,\text{dB(A)} Spitzen

- Max. zulässiger Messwert Nacht LAeqL_{Aeq}:
5004=46dB(A)50 - 0 - 4 = 46\,\text{dB(A)} mit 20dB(A)20\,\text{dB(A)} Spitzen

Nicht störend im Mischgebiet

Eine sehr kurze Einwirkzeit kann rechnerisch viel Spielraum schaffen und Zuschläge kompensieren. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt, weil ab 22:00 Uhr der Nachtwert gilt und der zulässige Pegel deutlich niedriger wird.

Nicht störend im Mischgebiet
Rahmenbedingungen- Rap-Konzert
- Veranstaltungszeit: Sonntag 20:00–22:00 Uhr
- Beurteilungskennwert: A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel LAeqL_{Aeq}
Geltende Richtwerte- Immissionsrichtwert Tag: 60dB(A)60\,\text{dB(A)}
- Immissionsrichtwert Nacht: 45dB(A)45\,\text{dB(A)}
Zuschläge- Tonhaltigkeit / Sprache: 3dB3\,\text{dB} (Sprache enthalten)
- Impulshaltigkeit: 4dB4\,\text{dB} (typischer Wert für Unterhaltungsmusik)
Korrektur der Beurteilungszeit (Dosisprinzip)- Einwirkzeit außerhalb Ruhezeit: 2 h
- Einwirkzeit innerhalb Ruhezeit: 0 h
- Beurteilungszeit Tag: 16 h
- Korrektur:
10log10(216)=9dB10 \cdot \log_{10}\left(\frac{2}{16}\right) = -9\,\text{dB}
Zulässige Messwerte am Immissionsort- Max. zulässiger Messwert Tag LAeqL_{Aeq}:
6034+9=62dB(A)60 - 3 - 4 + 9 = 62\,\text{dB(A)} mit 30dB(A)30\,\text{dB(A)} Spitzen

- Max. zulässiger Messwert Nacht LAeqL_{Aeq}:
4534=38dB(A)45 - 3 - 4 = 38\,\text{dB(A)} mit 20dB(A)20\,\text{dB(A)} Spitzen

Wenig störend im allg. Wohngebiet

Ruhezeiten wirken stark in die Rechnung hinein: Schon wenige Stunden in empfindlichen Zeitfenstern senken den zulässigen Pegel deutlich. Dadurch kann der zulässige Pegel trotz Tagesveranstaltung spürbar niedriger ausfallen.

Wenig störend im allgemeinen Wohngebiet
Rahmenbedingungen- Etabliertes Kiezfest
- Veranstaltungszeit: Sonntag 10:00–22:00 Uhr
- Beurteilungskennwert: A-bewerteter Fast-Taktmaximalmittelungspegel LAFTeqL_{AFTeq}
Geltende Richtwerte- Immissionsrichtwert Tag: 60dB(A)60\,\text{dB(A)}
- Immissionsrichtwert Nacht: 45dB(A)45\,\text{dB(A)}
Zuschläge- Tonhaltigkeit / Sprache: 3dB3\,\text{dB} (z. B. Durchsagen)
- Impulshaltigkeit: 0dB0\,\text{dB} (bereits im LAFTeqL_{AFTeq} enthalten)
- Ruhezeitenzuschlag: 6dB6\,\text{dB} für 4 h (13:00–15:00 Uhr und 20:00–22:00 Uhr)
Beurteilungszeit (Dosisprinzip)- Einwirkzeit außerhalb Ruhezeit: 8 h
- Einwirkzeit innerhalb Ruhezeit: 4 h
- Beurteilungszeit Tag: 16 h
Zulässige Messwerte am Immissionsort- Max. zulässiger Messwert Tag LAFTeqL_{AFTeq} (während der Veranstaltungszeit):
L=60310log10(8+4106/1016)=55,3dB(A)L = 60 - 3 - 10 \cdot \log_{10}\left(\frac{8 + 4 \cdot 10^{6/10}}{16}\right) = 55{,}3\,\text{dB(A)} mit 25dB(A)25\,\text{dB(A)} Spitzen

- Max. zulässiger Messwert Nacht LAFTeqL_{AFTeq}:
453=42dB(A)45 - 3 = 42\,\text{dB(A)} mit 15dB(A)15\,\text{dB(A)} Spitzen

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