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Immissionsschutz – Schall & Licht


Überblick

Musik und Licht spielen bei vielen Veranstaltungen eine zentrale Rolle. Sie prägen die Atmosphäre, bringen Menschen zusammen und beeinflussen das Veranstaltungserlebnis. Gleichzeitig können Schall- und Lichtimmissionen außerhalb der Veranstaltungsfläche als belastend wahrgenommen werden – insbesondere im Wohnumfeld.

Symolbild Lärmimmissionen

Bei Open-Air Veranstaltungen können umliegende Orte unterschiedlich stark von Immissionen betroffen sein, wie hier am Beispiel einer DIN9613-2 Schallimmissionsprognose des Fusion-Festivals gezeigt. Mehr Informationen hierzu findest du im Guide zu Maßnahmen gegen Lärm und zur Ermittelung des erlaubten Lautstärkepegels für Open-Airs. (Quelle: bht-berlin.de)

Ein durchdachtes Immissionsschutzkonzept hilft dir, die Anforderungen deiner Veranstaltung mit der Perspektive und den Bedürfnissen von Anwohnenden zusammenzuführen. So kann die Veranstaltung reibungslos stattfinden – und öffentliche Flächen bleiben auch langfristig als Veranstaltungsorte akzeptiert.

Dieser Guide erklärt dir Schritt für Schritt:

Die folgenden Angaben sind für das Bundesland Berlin ausgearbeitet. In anderen Bundesländern (z. B. Brandenburg) gelten teilweise abweichende Regelungen.

Hinweis: Wenn du noch unsicher bist, welche Genehmigungen deine Veranstaltung insgesamt braucht, beginne mit dem Guide Übersicht – Genehmigungen.


Wann wird wahrscheinlich eine Genehmigung für Lärm gebraucht?

Elektrische Verstärkung von Musik

Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt nicht nur davon ab, ob Musik stattfindet, sondern vor allem von Lautstärke, Technik, Umfeld und erwarteter Personenzahl.

Genehmigung erforderlich

Wenn folgende Punkte voll oder teilweise zutreffen:

  • Eine Musikanlage eingesetzt wird (elektrische Verstärkung),
  • Verstärkte Musik geplant ist (DJ, Band, Playback, PA),
  • Andere laute Schallquellen genutzt werden (z. B. Chor mit Verstärkung, Theater mit lauten Soundeffekten, motorbetriebene Geräte),
  • Eine größere Zahl an Besuchenden erwartet wird.

Genehmigung möglicherweise erforderlichen

Wenn folgende Punkte voll oder teilweise zutreffen:

  • Kleinere Konzerte ohne große Lautsprecher geplant sind (z. B. Akustikgitarre, Percussion, Blasinstrumente),
  • Theateraufführungen im Freien stattfinden,
  • Format grundsätzlich „leise“ wirkt, aber der Ort sensibel ist (z. B. Wohnumfeld) oder mit vielen Personen gerechnet wird.

Genehmigung wahrscheinlich nicht erforderlich

Wenn folgende Punkte voll zutreffen:

  • sehr geringe Lärmentwicklung zu erwarten ist,
  • keine Beschallung eingesetzt wird,
  • ruhige Formate mit kleiner Teilnehmendenzahl stattfinden (z. B. Lesungen mit weniger als ca. 50 Personen, kleines Puppentheater ohne Verstärkung).

Der Antragsassistent von Raumsonde hilft dir dabei abzuschätzen, ob eine Genehmigung für Lärm erforderlich ist. Für eine verlässliche Einordnung kann es trotzdem sinnvoll sein, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Stelle aufzunehmen – so lassen sich Anforderungen klären und Missverständnisse vermeiden.

Hinweis: Eine Liste der zuständigen Ansprechpartner:innen in den Umwelt- und Naturschutzämtern der Bezirke findest du auf der Kontaktliste für alle Bezirke

Nähe zu geschützten Gebieten

Je näher deine Veranstaltung an Wohnbebauung oder an besonders schutzbedürftige Flächennutzungen (z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) heranrückt, desto wahrscheinlicher ist eine Genehmigung erforderlich.

Nähe zu geschützten Gebieten

Auf der Raumkarte von Raumsonde kannst du mit Hilfe der Infolayer prüfen, ob deine Veranstaltungsfläche in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung liegt. So kannst du besser abschätzen, ob Anwohnende von Schall- oder Lichtimmissionen betroffen sein könnten – und ob eine Genehmigung erforderlich ist.

Auch wenn eine Veranstaltung in der Planung „leise“ erscheint, kann sie im Wohnumfeld als störend wahrgenommen werden – insbesondere abends oder nachts. Versuche daher, während der Planung schon früh notwendige Maßnahmen zu ergreifen, ob die Lärmbelastung in geschützten Gebieten zu mindern.

Hinweis: Konkrete Handlungsempfehlungen zur Lärmminderung findest du im Guide zu Maßnahmen gegen Lärm


Rechtliche Grundlagen

Für Lärm von Veranstaltungen im Freien sind in Berlin vor allem zwei Ebenen relevant:

  1. Bundesrecht / Verwaltungsvorschriften: allgemeine Grundsystematik der Lärmbewertung (insbesondere die Technische Anleitung Lärm).
  2. Landesrecht (Berlin): Genehmigungspflichten und Bewertung von Veranstaltungslärm im öffentlichen Raum.

Technische Anleitung Lärm

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist eine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und regelt den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Sie vor allem für Anlagen relevant ist. Dazu zählen zum Beispiel Gastronomie, technische Betriebsanlagen (z. B. Lüftung) und Geräusche, die als Teil eines laufenden Betriebs entstehen (z. B. Publikumsverkehr).

Die TA Lärm arbeitet mit Immissionsrichtwerten je nach Gebietstyp (BauNVO) und definierten Beurteilungszeiträumen (Tag/Nacht). In der Praxis ist außerdem die Vorbelastung relevant: Wenn mehrere Anlagen oder Betriebe im Umfeld wirken, müssen Richtwerte am Immissionsort häufig gemeinsam eingehalten werden. Eine Betrachtung der Vorbelastung erfolgt typischerweise dann, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt.

Veranstaltungslärmverordnung

Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) können öffentliche Veranstaltungen im Freien genehmigungspflichtig sein, wenn störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn die Teilnahme grundsätzlich der Allgemeinheit möglich ist.

Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVo) erfüllt sind und ein öffentliches Bedürfnis bzw. ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt (z. B. kulturelle, historische oder sportliche Bedeutung). Private Feiern oder reine Familienfeste fallen in der Regel nicht darunter. Die VeranstLärmVo ermöglicht an wenigen Tagen im Jahr, dass bei bestimmten störenden Veranstaltungen die Nachtzeit bis 24 Uhr h inausgeschoben werden kann (u. a. 30. April und 2. Oktober, am 21. Juni gelten abweichende Bedingungen abhängig vom Folgetag). Diese Regel betrifft die zulässige Dauer, nicht automatisch die übrigen Anforderungen. Auch wenn die Veranstaltungsdauer an einzelnen Tagen länger zulässig sein kann, bleiben Genehmigung, Einzelfallprüfung und Richtwerte weiterhin relevant.

Zentral für die Genehmigung ist die Einordnung des Störgehalts als nicht störend, wenig störend oder störend. Diese Einordnung hängt in der Praxis eng mit den Immissionsrichtwerten (IRW) am maßgeblichen Immissionsort zusammen. Aus den für Tag und Nacht definierten IRW wird abgeleitet, welcher Beurteilungspegel (Tag/Nacht) an den maßgeblichen Immissionsorten für deine Veranstaltung zulässig ist.

Hinweis: Eine Anleitung inkl. Tool zur konkreten Berechnung des Beurteilungspegels mit Hilfe der IRW findest du im Guide zur Ermittelung des erlaubten Lautstärkepegels für Open-Airs. Im Guide zu Maßnahmen gegen Lärm findest du außerdem eine Anleitung für Lärmmessungen


Genehmigungsprozess für Lärm

Zuständige Behörde

Welche Stelle zuständig ist für eine Lärmgenehmigung, hängt davon ab, ob dein Vorhaben vor allem bezirklich organisiert ist oder gesamtstädtische Bedeutung hat.

Bezirkliches Umwelt- und Naturschutzamt (Bezirksamt): Zuständig für viele Vorhaben im Alltag, zum Beispiel Veranstaltungen und Feste (musikalische, szenische, filmische oder karnevalistische Darbietungen), Tanzveranstaltungen, kulturelle Formate, Zusammenkünfte zu politischer Bildung oder Informationsvermittlung, Schankvorgärten sowie Reparatur- oder Pflegearbeiten an vorhandenen Bausubstanzen. Auch Dreharbeiten können je nach Einordnung darunterfallen.

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU): Zuständig für Vorhaben mit gesamtstädtischer Bedeutung, zum Beispiel große Sportveranstaltungen und große öffentliche Veranstaltungen im Freien wie Silvester in Berlin, Fanmeile oder Berlinale sowie Veranstaltungen von Ländervertretungen, Botschaften und Bundesministerien.

Antragsfristen

Für eine verlässliche Planung solltest du frühzeitig starten. Falls es Fragen oder Planungsunklarheiten gibt, nimm telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit der zuständigen Stelle auf, beschreibe die Veranstaltung kurz und kläre, ob eine Genehmigung oder Ausnahmezulassung erforderlich ist.

Wenn ein Antrag erforderlich ist: Reiche den Antrag mindestens 9 Wochen vor dem Veranstaltungstermin ein. Die Behörde prüft die zu erwartende Lärmbelastung, den Bedarf an Schutzmaßnahmen und entscheidet über die Genehmigungsfähigkeit. Eine formlose oder schriftliche Antragstellung per Post ist in der Regel möglich, kann die Bearbeitung aber verlängern.

Hinweis: Eine Liste der zuständigen Ansprechpartner:innen in den Umwelt- und Naturschutzämtern der Bezirke findest du auf der Kontaktliste für alle Bezirke

Antragstellung

Den Antrag auf eine Genehmigung bzw. Ausnahmezulassung vom Lärmschutz für deine Veranstaltung kannst du direkt im Service-Portal Berlin stellen

In Berlin regelt die Veranstaltungslärmverordnung verschiedene Veranstaltungstypen, abhänging vom Störgehalt der jeweiligen Veranstaltung. Nicht als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten unter anderem Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Sportveranstaltungen sowie private Feiern. Den Antrag auf eine Genehmigung bzw. Ausnahmezulassung vom Lärmschutz für deine Veranstaltung kannst du direkt im Service-Portal Berlin stellen Die Verordnung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit, wenn dies für die Durchführung erforderlich ist. Dabei muss eine achtstündige Nachtruhe im Einwirkungsbereich der Veranstaltung gewährleistet sein. Je nach Veranstaltungstyp kann der Beginn der Nachtzeit bis 23:00 Uhr verschoben werden. Ob und in welchem Umfang eine Verschiebung zulässig ist, wird im Genehmigungsverfahren im Einzelfall festgelegt und kann mit Auflagen verbunden sein.

Gebühren

Für Lärmgenehmigungen können Gebühren anfallen. Übliche Spannen sind dabei:

  • 255,00 bis 6.600,00 Euro bei öffentlichen Großveranstaltungen im Freien
  • 55,00 bis 1.320,00 Euro bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen im Freien

Bestimmte antragstellende Personen oder Organisationen können von Gebühren befreit sein. Die Gebührenbefreiung muss nachgewiesen werden.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Vorhaben und vom Bezirk ab. Typisch sind:

  • Antrag auf Genehmigung oder Ausnahmezulassung (online oder schriftlich)
  • Angaben zu beteiligten Personen (antragstellende Person, ggf. durchführende Person mit Vollmacht, verantwortliche Person vor Ort mit Kontaktdaten)
  • Angaben zum Vorhaben (Adresse, Datum/Zeitraum, kurze Beschreibung, Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung)
  • Begründung, insbesondere bei Nachtzeit oder Sonn- und Feiertagen
  • Organisatorische Angaben zur erwarteten Lärmstörung (Teilnehmendenzahl, Auf- und Abbau, Lieferverkehr, Soundchecks, Beschallungsanlagen)
  • Technische Angaben zu Lärmquellen (Art, Anordnung, ggf. Herstellerdaten)
  • Geplante Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Limiter, zeitgesteuerte Begrenzung, Monitoring, geräuscharme Geräte)

In vielen Fällen werden zusätzlich Lagepläne und ein Schall- oder Veranstaltungskonzept verlangt. Falls eine Gebührenbefreiung möglich ist, sollte der Nachweis mit eingereicht werden.

Hinweis: Mit dem Lageplan-Tool kannst du die Positionierung von Beschallungssystemen planen. In der Raumkarte kannst du außerdem die Abständen zur Wohnbebauung abschätzen. Das unterstützt eine erste Einschätzung der potentiellen Lärmstörung, welche von deiner Veranstaltung ausgeht.

Bescheid und Auflagen

Wenn deine Veranstaltung genehmigungspflichtig ist, erhältst du einen schriftlichen Bescheid mit verbindlichen Auflagen. Typische Inhalte sind zulässige Zeiten, zulässige maximale Schallpegel sowie verpflichtende technische oder organisatorische Maßnahmen. Bei Nichteinhaltung können zusätzliche Anforderungen festgelegt oder die Veranstaltung untersagt werden.

In Berlin sind in der Praxis häufig Auflagen wie Einpegelung und Limitierung der Beschallungsanlage, Überwachungsmessungen während der Veranstaltung sowie Protokolle zur Einpegelung oder Messung. Je nach Fall können auch Vorgaben zu tieffrequentem Lärm enthalten sein.

Hinweis: Für öffentliche Veranstaltungen mit Musik kann zusätzlich eine Musiklizenz bei der GEMA erforderlich sein. Hierzu findest mehr im Guide Musikrecht & GEMA


Lichtimmissionen

Lichtimmissionen entstehen, wenn künstliches Licht außerhalb der Veranstaltungsfläche wirkt und dort als störend wahrgenommen wird. Häufige Ursachen sind nach oben abgestrahltes oder an Flächen reflektiertes Licht, das in der Atmosphäre gestreut wird und den Nachthimmel aufhellt. In der Praxis spielen außerdem Blendung, flackernde Effekte und farbige Lichtanteile eine große Rolle.

Lichtverschmutzung vermeiden

Symolbild Angestrahle Bäume

Licht an Bäumen und Pflanzen in der Nacht kann in der Brut- und Aufzuchtzeit (häufig Frühjahr bis Sommer) Vögel stören und stressen. (Quelle: Nordstadtblogger)

Licht kann schutzwürdige Nutzungen beeinträchtigen, zum Beispiel durch:

  • Aufhellung von Wohn- und Schlafräumen
  • Blendung durch direkt einsehbare Leuchten
  • auffällige, blinkende oder farbige Lichtquellen
  • Störung von Tieren und Pflanzen, insbesondere bei nächtlicher Beleuchtung

Welche Immissionsrichtwerte gelten, hängt von der planungsrechtlichen Gebietsausweisung ab. Für selbstleuchtende oder angestrahlte Werbeanlagen werden in der Praxis häufig die Richtwerte der einschlägigen Licht-Leitlinie herangezogen. Für die Nachtzeit gelten dabei in der Regel strengere Anforderungen.

Rechtliche Grundlagen

Für Lichtimmissionen gibt es keine so detaillierten, eigenständige Regelungen wie beim Thema Lärm.

In Berlin gilt jedoch, dass Licht emittierende Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden, so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder vermindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird.

In der Praxis werden deshalb zur Bewertung von Lichtimmissionen häufig fachliche Richtlinien und Mess-/Beurteilungsverfahren herangezogen, unter anderem aus guides der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz. Diese können in seltenen Einzerfällen auch bei temporären Anlagen relevant sein, wie sie bei Open-Air-Veranstaltungen vorkommen.

Lichtimmissionen lassen sich am wirksamsten reduzieren, wenn du sie bereits in der lichttechnischen Planung mitdenkst. Ziel ist, Licht nur dort einzusetzen, wo es funktional nötig ist, und die Einsehbarkeit von Leuchten aus relevanten Immissionsorten zu minimieren. Das unterstützt nicht nur die Nachbarschaft, sondern auch den Natur- und Artenschutz, insbesondere in den Sommermonaten mit hoher Insektenaktivität.

Praktische Maßnahmen gegen Lichtverschmutzung:

  • Beleuchtung von oben nach unten ausrichten; direkte Blickverbindung zur Leuchte vermeiden.
  • Keine Ausrichtung in schutzwürdige Räume; schutzwürdig sind insbesondere Wohn- und Schlafräume sowie Unterrichts- und Arbeitsräume (z. B. Schulen, Hochschulen, Büros, Praxisräume).
  • Auswahl und Anordnung der Leuchten so planen, dass die Wirkung kontrollierbar bleibt, zum Beispiel mehrere niedrigere und schwächere Leuchten statt weniger hoher und sehr starker Leuchten.
  • Lichtlenkung nur auf die Flächen, die tatsächlich beleuchtet werden müssen – Streulicht vermeiden.
  • Technische Abschirmung einsetzen, zum Beispiel Abschirmblenden, Leuchten mit begrenztem Abstrahlwinkel oder geeignete optische Einrichtungen.
  • Betriebsdauer auf die notwendige Zeit begrenzen; nachts (typisch 22:00–06:00 Uhr) Abschaltung oder Reduzierung des Beleuchtungsniveaus prüfen.
  • Insekten- und vogelfreundliche Beleuchtung nutzen, zum Beispiel warmweißes Licht mit geringem Blauanteil – wenn möglich, keine Anstrahlung von Naturflächen, Gewässern, Bäumen oder Büschen, insbesondere in Schutzgebieten.
  • Wo möglich künstliches Licht durch reflektierende Markierungen, Beschilderung oder passive Orientierungshilfen reduzieren.

Weitere Informationen