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Fliegende Bauten (Bühnen & Zelte)


Überblick

Temporäre Bauten wie Bühnen, Zelte, Tribünen, mobile Stände oder aufblasbare Spielgeräte fallen bei Veranstaltungen meist unter den Begriff Fliegende Bauten.

Für die Planung kannst du zwei Hauptfälle unterscheiden:

  1. Genehmigungsfreie Fliegende Bauten: Kleine, standardisierte Aufbauten innerhalb bestimmter Grenzwerte. Sie benötigen in der Regel keine Ausführungsgenehmigung – müssen aber trotzdem sicher aufgebaut und betrieben werden.
  2. Genehmigungspflichtige Fliegende Bauten: Größere oder komplexere Aufbauten benötigen vor der ersten Nutzung eine Ausführungsgenehmigung (mit Prüfbuch) und für jede Aufstellung meist eine Aufstellungsgenehmigung bzw. Anzeige/Abnahme am Aufstellungsort.
Symbolbold Fliegende Bauten

Ob fliegende Bauten genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig sind, hängt vor allem von Größe, Höhe, Nutzungsart (betretbar oder nicht), sowie der Art der Konstruktion ab. Im Zweifelsfall kannst du hierzu auch ggf. bei den Vermieter:innen der Bauten nachfragen bzgl. Genehmigung und baurechtliche Nachweise.

Die Abgrenzung zwischen genehmigungsfreien und -pflichtigen fliegenden Bauten bezieht sich vor allem auf standardisierte, herstellerzertifizierte Systeme (mit nachgewiesener Standsicherheit und Materialkonformität). Sonderanfertigungen sind ein eigener Risikofall: Hier kann eine zusätzliche fachliche Prüfung sinnvoll oder bei der Genehmigung erforderlich sein.

Hinweis: Wenn du noch unsicher bist, welche Genehmigungen deine Veranstaltung insgesamt braucht, beginne am Besten mit dem Guide Übersicht – Genehmigungen.


Antrag & Veranstaltungskonzept

In jedem Fall solltest du fliegende Bauten während anderer Genehmigungsverfahren (z.B. für die Nutzung öffentlicher Straßen und Plätze oder auf öffentlichen Grünflächen) auf dem Lageplan transparent machen. Dies gilt auch, wenn keine separate Bau-Genehmigung nötig ist, wie bei genehmigungsfreien fliegenden Bauten

  • im Antrag nennen
  • im Lageplan eindeutig kennzeichnen
  • im Veranstaltungskonzept beschreiben (inkl. Maße, Standort, Nutzung)
Beispiel für fliegende Bauten im Lageplan

Das Lageplan-Tool von Raumsonde hilft dir dabei, fliegende Bauten während der Antragsstellung klar zu kennzeichnen


Genehmigungsfreie Bauten

Entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis, welche auf der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) basiert, sind fliegende Bauten genehmigungsfrei, wenn ihre Eigenschaften jeweils unterhalb den folgenden Grenzwerte bleiben.

Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, welche

  • Nicht von Besucher:innen betreten werden
  • Für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von ≤ 1 m/s haben

Temporäre Bühnen (inkl. Vordächern und Aufbauten) bis

  • 5 m Höhe (einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten ),
  • 100 m² Bruttogrundfläche,
  • 1,50 m Bühnenhöhe bzw. Fußbodenhöhe

Ebenerdige Festzelte und begehbare Verkaufsstände

  • In mobiler Bauweise
  • Bis 75 m² Grundfläche je Einheit

Aufblasbare Spielgeräte (Hüpfbirgen) mit

  • Begehbarer Fläche bis 5 m Höhe
  • Überdachten Flächen, bei denen der Abstand zum Ausgang ≤ 3 m beträgt, sofern das Dach konstruktiv gegen Absinken gesichert ist
  • Überdachte Flächen bis zu 10 m)

Genehmigungsfrei heißt nicht vorschriftenfrei. Du musst alle relevanten Anforderungen einhalten (z. B. Standsicherheit geeignete Bodenverhältnisse, Brandschutz, zugelassene Materialien, sichere Auf- und Abbauprozesse). Zusätzlich gelten Herstellerangaben (z. B. zu Ballastierung, Windgrenzen, Abspannungen), die du zwingend beachten musst und in den jeweiligen Handbüchern finden kannst.

Hinweis: Im Guide zu Sicherheit und Versicherung findest du mehr Informationen zum Thema Sicherheitsplanung und sonstiger Sicherheitsrisiken auf Veranstaltungen


Genehmigungspflichtige Bauten

Fliegende Bauten, die über die unter Genehmigungsfreie Bauten genannten Grenzwerte hinausgehen, brauchen vor der ersten Errichtung und Inbetriebnahme eine Ausführungsgenehmigung. Für jede spätere Aufstellung brauchst du in der Regel zusätzlich eine Aufstellungsgenehmigung bzw. eine Anzeige/Prüfung am Aufstellungsort (je nach Einzelfall).

Ausführungsgenehmigung

Allgemein gilt: Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat festgelegt, das in Berlin nicht mehr die Bauaufsicht, sondern der TÜV für Fliegende Bauten zuständig ist.

  • Die Genehmigung gilt bis zu 5 Jahre und kann jeweils um bis zu 5 Jahre verlängert werden.
  • Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch muss eine Kopie der Bauunterlagen mit Genehmigungsvermerk beigefügt sein.
  • Genehmigungen aus*anderen Bundesländern gelten grundsätzlich auch in Berlin.
  • Bei Adressänderung oder Verkauf an Dritte musst du die Bauaufsicht informieren; die Änderung wird im Prüfbuch dokumentiert.

Hinweis: In Berlin ist für die Bauaufsicht bei fliegenden Bauten die Firma TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Regionalbereich Berlin zuständig . Mehr Informationen findest du auf der Kontaktseite im Support Center.

Aufstellung am Veranstaltungsort

Fliegende Bauten mit Ausführungsgenehmigung darfst du nur errichten, wenn das Bauamt am Aufstellungsort benachrichtigt ist und du das Prüfbuch (Aufstellungsgenehmigung / Anzeige) vorlegen kannst.

Nichtsdestotrotz kann die Behörde:

  • Eine Prüfung vor Ort verlangen (Eintrag ins Prüfbuch),
  • Auflagen erteilen
  • Die Errichtung untersagen, wenn örtliche Verhältnisse oder Sicherheitsrisiken es erfordern.

Das kann zum Beispiel relevant werden, wenn:

  • Standsicherheit nicht (mehr) gegeben ist
  • Von genehmigten Vorgaben abgewichen wird
  • Der Bau betretbar ist
  • Er über längere Zeit betrieben wird (mögliche Zwischenkontrollen)

Sonderanfertigungen und andere Konstruktionen

Die oben genannten Kategorien beziehen sich vor allem auf standardisierte Konstruktionen mit Typenzulassung und Herstellerfreigaben. Bei Sonderanfertigungen (ohne Typenzulassung oder Herstellergarantien) gelten oft strengere Anforderungen an deine Sorgfaltspflicht.

Symbolbold Sonderanfertigungen

Ziehe für etwaige Sonderkonstruktionen – insbesondere wenn sie nicht von Fachpersonal entworfen und aufgebaut sind – frühzeitig eine Fachperson (Ingenieur:in / Architekt:in) hinzu, um Risiken und Haftung zu reduzieren. (Quelle: inhabitat.com)

Das betrifft zum Beispiel:

  • Handgebaute Bühnen oder Podeste
  • Sitztribünen
  • Maste, Konstruktionen für Banner/Flaggen
  • Individuelle Überdachungen oder Sonderaufbauten

Hier musst du die Sicherheit und Normkonformität sicherstellen, unter anderem zu:

  • Standsicherheit (Windlasten, Ballastierung, Verankerung)
  • Brandschutz
  • Flucht- und Rettungswegen
  • Absturzsicherung
  • Zugänglichkeit / Barrierefreiheit (wo erforderlich)

Hinweis: Im Guide zu Sicherheit und Versicherung findest du mehr Informationen zum Thema Sicherheitsplanung und sonstiger Sicherheitsrisiken auf Veranstaltungen

Außenwerbung

Werbeanlagen (Banner, Plakate, Anlagen) können – je nach Größe, Art und Dauer – eine zusätzliche Genehmigung erfordern. Das Verfahren wird über die Bau- und Wohnungsaufsicht der Bezirke abgewickelt. Es ist oft einfacher als bei baulichen Anlagen, sollte aber vorab mit der zuständigen Stelle geklärt werden.


Rechtliche Grundlagen